In der sich rasant digitalisierenden Welt sind Daten beachtlicher Wirtschaftsfaktor und wertvolle Ressource. Die vielfältigen Angebote im Internet für einen sozialen Austausch (z. B. Instagram, WhatsApp), zur Datenspeicherung (z. B. dropbox, OneDrive) oder Recherche (z. B. google, bing) sind aber nur vordergründig kostenlos, denn die Nutzenden dieser Dienste bezahlen mit der Preisgabe ihrer persönlichen Daten.
Vor diesem Hintergrund ist eine Aufgabe von Schule die Medien- kompetenzentwicklung und -förderung ihrer Schülerinnen und Schüler, um die Lernenden zu einem sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Medien in der digitalisierten Welt zu befähigen. Als Lerngegenstand und als Werkzeuge haben digitale Dienste vor der Schule nicht Halt gemacht. Das technisch Machbare muss sich hier jedoch für eine pädagogisch reflektierte, nachhaltig sinnvolle Verwendung qualifizieren und den rechtlichen Vorgaben unterwerfen.
Mit dem Einsatz digitaler Systeme geht die Verarbeitung perso- nenbezogener Daten einher. Jeder und jede einzelne Betroffene hat grundsätzlich das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung der Daten zu bestimmen, die ihn oder sie identifizierbar machen. Nur dann, wenn gesetzliche Regelungen dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränken oder wenn wirksame Einwilligungen es erlauben, ist die Verarbeitung der betreffenden Daten zulässig (»Verbot mit Erlaubnisvorbehalt«).
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016 / 679 (Datenschutzgrundverordnung, DSGVO) EU-weit geltendes Recht und ersetzt in weiten Bereichen die bisherigen nationalen Datenschutzgesetze.
Auch in Schulen führte die DSGVO zu Verunsicherung. Viele Fragen stellten sich zur Rechtmäßigkeit bereits umgesetzter Maßnahmen und etablierter Verfahren. Die DSGVO wurde dabei als neue, zusätzliche Belastung wahrgenommen.
Doch schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährleisteten die in Deutschland und den Bundesländern geltenden Rechtsvorschriften
ein sehr hohes Datenschutzniveau – sofern die einschlägigen Vorgaben beachtet und umgesetzt wurden. Das Schulgesetz NRW und die grund- legenden Verordnungen VO-DV I und II bilden weiterhin den wesentlichen für den Schulbe- reich in NRW relevanten Rechtsrahmen. Die Auswirkungen der DSGVO für den Schulbereich sind somit eher gering und bisher an Schulen rechtskonform Praktiziertes ist nicht automatisch rechtswidrig geworden.
Die vorliegende Schrift möchte nicht nur Schulleitungen, sondern allen im Umfeld von Schule mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Beauftragten erforderliches Hintergrundwissen liefern und damit das Verantwortungsbewusstsein schärfen. Die Informationen unterstützen aber nicht nur bei der Einführung digitaler Medien und der Umsetzung von Maßnahmen zum Datenschutz, sondern auch bei der Medienkonzepterstellung als eine Grundlage für die kommunale Medienentwicklungsplanung.
Quelle: Medienberatung NRW, Datenschutz an Schulen NRW, Handreichung